Gutes vom Eltviller Tisch
Lebensmittel retten, aufbereiten, verteilen.
Vereinssatzung für den
Eltviller Tisch e.V.
Genehmigt in der Mitgliederversammlung am 04.10.2023
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Eltviller Tisch e.V.".
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der VR-Nr. 6327 beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Eltville am Rhein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Eltviller Tisch mit Sitz in Eltville verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung in den Gemeinden Kiedrich, Eltville und Walluf. Diese Personen weisen ihre Bedürftigkeit durch Vorlage eines geeigneten Einkommensnachweis, z.B. Bewilligungsbescheides nach SBG II bzw. SBG XII oder Rentenbescheid nach. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das unentgeltliche und entgeltliche Einsammeln von nicht mehr benötigten aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und anderen Gegenständen des persönlichen Bedarfs. Diese werden zu fest definierten Zeiten kostenlos an diese Personen ausgegeben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins werden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke sowie zur Deckung der für die Geschäftstätigkeit notwendigen Kosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Nachgewiesene Aufwendungen der Mitglieder werden erstattet. Sind Mitglieder gleichzeitig Bedürftige nach § 2 Satz 2 werden sie behandelt wie Anspruchsberechtigte ohne Mitgliedschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeiten dies erforderlich macht
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Firmen sowie sonstige Institutionen sein. Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Der Antrag der Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat über die endgültige Aufnahme oder Ablehnung zu entscheiden. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Mitgliedschaft kann auch in Form einer „Fördermitgliedschaft“ erworben werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Es kann darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn es sich mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand befindet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 8)
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Feststellung und Änderung der Satzung
b.) Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
c.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d.) Genehmigung der Jahresabrechnung
e.) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f.) Entlastung des Vorstandes
g.) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
h.) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j.) Auflösung des Vereins
(2) In der Mitgliederversammlung haben jedes anwesende Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes von dem oder der Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn zehn Mitglieder oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einschließlich Dringlichkeitsanträge sind vor der Mitgliederversammlung dem oder der Vorsitzenden und den Mitgliedern schriftlich einzureichen. Sie sind von dem oder der Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Mitgliederversammlung die Behandlung zulässt.
§ 9 Leitung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§10 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern und bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Satzungsänderungen zur Auflösung des Vereins eine 9/10 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied es beantragt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne erhalten bleibt.
Bei Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin und zwei Wahlhelfer(n)/-innen besteht. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin übernimmt die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs. Die Wahl des oder der Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in jedem Fall geheim. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder kann, wenn kein Mitglied widerspricht, durch offene Abstimmung erfolgen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 11 Protokoll der Mitgliederversammlung
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse, die Anwesenheitsliste sowie die Feststellungen zur ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzutragen. Jedem Mitglied ist auf Anforderung die Einsichtnahme in das Protokoll zu gewähren.
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und Organisationsleiter/in
der/dem Schatzmeister/in
der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in
der/dem Fahrdienstleiter/in
der/dem Schriftführer/in
der/dem stellvertretenden Schriftführer/in
einer/einem Beisitzer/in, der von der Stadt Eltville benannt wird
bis zu drei weiteren Beisitzern/innen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auf jeden Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister werden in das Vereinsregister eingetragen.
Der Vorstand wird ermächtigt weitere Beisitzer mit beratender Funktion zur Ergänzung des Vorstandes zu berufen.
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichzeit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann anstelle der Mitgliederversammlung in solchen Angelegenheiten Beschlüsse fassen, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann. Von diesen Beschlüssen ist den Mitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
Weitere Aufgaben des Vorstandes:
Den Verein öffentlich zu repräsentieren
Vorschläge zur künftigen Ausrichtung des Vereins zu erarbeiten
Die Kassenprüfer bei der Prüfung der Kassengeschäfte zu unterstützen
§ 14 Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand wird von dem oder der Vorsitzenden oder bei dessen oder deren Weigerung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder unterrichtet sind und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder mitwirken.
Beschlüsse des Vorstandes, die auch im telefonischen oder schriftlichen Verfahren gefasst werden können, bedürfen der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist die oder der Vorsitzende verantwortlich.
§ 15 Vorstand als gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB
Der oder die Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam oder jeder von ihnen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nach 26 BGB.
§ 16 Kassenprüfung
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt durch 2 Prüfer. Weitere gewählte Prüfer unterstützen bei Bedarf.
§ 17 Digitale Kommunikation
Für den Schriftverkehr zwischen dem Verein und den Mitgliedern, insbesondere für alle Erklärungen, die nach dem Gesetz oder der Satzung schriftlich erfolgen müssen, sind — soweit gesetzlich zulässig — Erklärungen durch E-Mail oder andere digitale Medien ausreichend, wenn in dem Text die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch Namensnennung in Druckbuchstaben, erkennbar gemacht wird.
§ 18 Einfache Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden oder auf Grund von Gesetzesänderungen notwendig werden, kann der Vorstand einstimmig beschließen. Er muss diese alsbald den Mitgliedern schriftlich mitteilen.
Der Vorstand kann nach Satzungsänderungen -- auch nach Änderungsbeschlüssen der Mitgliederversammlung nach § 8 Abs. la.) - die Satzung redaktionell anpassen und den neuen Wortlaut in einer Neufassung feststellen.
§ 19 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 1 j).
Im Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Eltville am Rhein, Gutenbergstraße 13, 65343 Eltville am Rhein, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind.
§ 20 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung und seine Telefonnummer auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Der Verein informiert die Tagespresse, das Rheingau Echo sowie das Rheingauer Wochenblatt über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in internen Veröffentlichungen und schriftlichen Mitteilungen oder auch am Aushang des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Die Erstfassung der Satzung wurde am 28.04.2009 von der Gründungsversammlung beschlossen. Die Satzung trat am 28.04.2009 in Kraft. Die letzte Änderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.10.2023 beschlossen und ist seit dem 04.10.2023 in Kraft.